Änderung des Melderechts seit 01.11.2015
Zum 01.11.2015 ist das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten.
Der Wohnungsgeber ist seit 01.11.2015 verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung einer Wohnung mitzuwirken. Das Bundesmeldegesetz sieht in § 19 vor, dass dem Meldepflichtigen in folgenden Fällen eine Bestätigung des Wohnungsgebers zur Vorlage bei der Meldebehörde ausgestellt werden muss:
- Einzug - Anmeldung einer Wohnung
- Auszug - Abmeldung einer Wohnung, aber nur dann wenn kein neuer Wohnsitz im Inland bezogen wird. Dies ist der Fall bei Aufgabe der Wohnung und Wegzug in das Ausland, bei Übertritt in die Wohnungslosigkeit oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung.
Wohnungsgeber sind in erster Linie die Vermieter oder deren Beauftragte, z. B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können auch selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die ihren Wohnraum untervermieten.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Eigentümers und des Wohnungsgebers,
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Datum des Ein- oder Auszugs,
- die Anschrift der Wohnung,
- die Namen aller meldepflichtigen Personen, die ein- oder ausziehen.
Der Mietvertrag erfüllt nicht die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, da in ihm in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.
Ein Muster der Wohnungsgeberbestätigung finden Sie am Ende dieser Seite.
Die Bestätigung muss dem Meldepflichtigen innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug zur Verfügung gestellt werden, da innerhalb dieser Frist die An- oder Abmeldung bei der Meldebehörde durchgeführt werden muss.
Bitte beachten Sie, dass die Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängen kann, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommen.
Allgemeine Meldepflicht
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird, z. B. wenn der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Auch hier beträgt die Frist zwei Wochen ab Auszug.
NEU: Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers