Veranstaltungen
Feierlichkeiten (sowohl in öffentlichen, als auch in privaten Räumen) dürfen nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren Person stattfinden.
(vgl. Aktuelle Eindämmungsverordnung § 7 (5))
Gleiches gilt für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter.
Versammlungen in geschlossenen Räumen ohne Unterhaltungscharakter dürfen nur unter folgenden Bedingungen stattfinden (vgl. Aktuelle Eindämmungsverordnung § 7 (2)):
- nicht mehr als 50 zeitgleich Anwesende
- Einhaltung des Abstandsgebots von 1,50 m zwischen allen Teilnehmern
- Steuerung eines zeitversetzendes Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten zur Einhaltung der Abstände bei Beginn und Ende der Veranstaltung vornehmen
- Zugangskontrollen und -Beschränkungen durch den Veranstalter
- verpflichtendes Tragen eines Mund-Nase-Schutzes
- regelmäßiger Raumluftaustausch
- Erfassung der Personendaten inkl. Kontaktnachweis von allen Anwesenden
Voraussetzung für das Stattfinden von Veranstaltung in Dorfgemeinschafts-Räumlichkeiten ist die Einhaltung des Hygienekonzeptes der Gemeinde Neuhausen/Spree:
Hygienekonzept für kommunale Räumlichkeiten
gemäß der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg vom 08.05.2020 (SARS-CoV-2-EindV), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.05.2020
Betrifft: Dorfgemeinschaftshäuser, Dorfvereinsanlagen, Schulungsräume, Vereinsheime, Bürgerhäuser und alle anderen Versammlungsräumlichkeiten der Gemeinde Neuhausen/Spree in den einzelnen Ortsteilen
Zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 08.05.2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.05.2020 gelten für die Nutzer die nachfolgenden Hygiene- und Verhaltensregeln:
Vor der beabsichtigten Nutzung:
- schriftliche Bekanntmachung der Nutzungsabsicht mit Datum, Uhrzeit, Anlass, verantwortlicher Person und voraussichtl. Teilnehmerzahl bei Frau J. Herkula (E-Mail: )
- Erst nach Zustimmung durch die Gemeindeverwaltung darf die Nutzung erfolgen.
Während der Nutzung:
- Der verantwortliche Nutzer hat sicherzustellen, dass die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.
- Die Reinigung der Hände mit Wasser und Flüssigseife oder Händedesinfektionsmittel wird vor dem Beginn und nach der Beendigung der Veranstaltung vorgenommen.
- Die Abstandsregeln von 1,50 m zwischen den Personen nach allen Seiten sind einzuhalten.
- Vorherige Markierung der zur Verfügung stehenden Sitz- oder Stehplätze vornehmen
- Steuerung eines zeitversetzendes Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten zur Einhaltung der Abstände bei Beginn und Ende der Veranstaltung vornehmen
- Die Zugangskontrollen und -beschränkungen sind durch den Veranstalter entsprechend der Höchstteilnehmendenzahl (zu entnehmen aus der SARS-CoV-2-EindV) zu beachten.
- Der verantwortliche Nutzer hat die Erfassung des Vor- und Familiennamens, die vollständige Anschrift und die Telefonnummer der Teilnehmenden in einer Anwesenheitsliste zu erfassen. Diese Liste ist für die Dauer von 4 Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu vernichten.
- Lüften der Räumlichkeiten wenn möglich durchgängig während der Veranstaltung
- Die kommunale Räumlichkeit darf nicht von Personen mit Atemwegsinfektionen betreten werden.
Nach der Nutzung:
- Die Desinfektion aller benutzten sanitären Einrichtungen (WC-Anlagen) nach Beendigung der Veranstaltung ist vorzunehmen:
- Desinfektion von Türverriegelungen, Toilettensitzen, Urinalen, Spültastern, Armaturen, Seifenspendern, ggf. Mülldeckeln
- Desinfektion aller Türgriffe beidseitig (bitte denken Sie auch an die Hauseingangstür), aller genutzten Lichtschalter, aller Handläufe
- Flächendesinfektion von allen relevanten Oberflächen (Tische, Stühle, Bänke, Schränke, etc.)
- Geeignetes Desinfektionsmittel ist vom Nutzer selbst mitzubringen.
Achtung: Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung dieser sportlichen Einrichtung – auch unter Einhaltung aller notwendigen Hygienemaßnahmen – ein erhöhtes Risiko für eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht.
Dieses Hygienekonzept tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Neuhausen, den 28.05.2020
D. Perko
Bürgermeister