Im Trauerfall
Trauerfeierlichkeiten können gemäß Aktueller Umgangsverordnung (vgl. § 9) unter folgenden Bedingungen stattfinden:
- Zutritt und Aufenthalt der Teilnehmenden müssen beschränkt und gesteuert werden.
- Personendaten müssen von allen Teilnehmenden erhoben werden.
- Das Abstandsgebot von 1,50 m zwischen allen Anwesenden wird eingehalten. Im Sitzen kann dieser Abstand auf bis zu 1 m verringert werden.
- Eine Mund-Nase-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen verpflichtend zu tragen.
- In geschlossenen Räumen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen.